Kaiserreich Veritanien
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 [Gesetz] Parteigesetz

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Stuart Colbert
Orden des Kaiserreiches
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BeitragThema: [Gesetz] Parteigesetz   [Gesetz] Parteigesetz EmptySo 13 Apr 2014, 18:59

Parteigesetz


§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft ausnahmslos alle bestehenden und alle zukünftig gegründeten Parteien.

§2 Gründung und Formpflicht
1. Jeder mündige veritanische Staatsbürger hat das Recht eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Innenministerium beantragt und öffentlich bekannt gegeben werden.
2. Über die Zulassung der Partei entscheidet der Innenminister gemäß diesem Gesetz. Der Innenminister hat zum Schutze der inneren Sicherheit Vetorecht, welches begründet werden muss. Die Genehmigung erfolgt bei Erfüllung aller Formpflichten automatisch 72 Stunden nach Veröffentlichung der Gründung.
3. Jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der Name, Sitz, Organisationsstruktur, Zweck und Ziele der Partei anzugeben sind.

§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.

§4 Parteiziele
1. Die Ziele der Partei müssen dem Reiche dienlich sein.
2. Die Partei muss dabei zum Ziel haben die geltenden Staatsorgane, insbesondere das des Kaisers und der Landesherren, also der Monarchie als Ganzes, zu erhalten und zu schützen.
3. Jede Partei muss sich in Ihrer Satzung unmissverständlich zu der Verfassung und der Monarchie des Kaiserreichs bekennen.
4. Rassistische oder fremdenfeindliche Parteiziele sind verboten.

§5 Parteiverbot
1. Bricht eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann der Kaiser ein vorübergehendes Parteiverbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Kaiser bekannt zu geben.
2. Eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Kaiser befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
3. Es obliegt dem Obersten Gericht die Begründung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
4. Eine Partei kann mit einer 2/3-Mehrheit durch das Reichsparlament dauerhaft verboten werden.
5. Die Aufhebung des Verbots erfolgt durch eine 2/3-Mehrheit im Reichsparlament.
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