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 [Debatte] Wehrgesetz

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Stuart Colbert
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BeitragThema: [Debatte] Wehrgesetz   [Debatte] Wehrgesetz EmptyDi 29 Apr 2014, 20:55

Ich erteile Herrn Wick das Wort.
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Manuel Wick
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BeitragThema: Re: [Debatte] Wehrgesetz   [Debatte] Wehrgesetz EmptyDi 29 Apr 2014, 21:39

Vielen Dank.

Sehr geehrter Premier, werte Ministerinen und Minister, werte Abgeordnete,
ich habe mir Gedanken über die Lage der Sicherheit Veritaniens Gedanken gemacht. Unser Militär ist bescheiden, das gebe ich als Verteidigungsminister zu. Wir sollten eine schlagkräftige Truppe besitzen, welche kein Millionenheer ist, sondern ein professionelles Heer, welches lediglich auf Verteidigung ausgelegt ist und in keinster Weise auf Angriff. Ich möchte Euch deshalb einen Entwurf zum Wehrgesetz vorstellen.

§ 1 Allgemeines
(1) Die Streitkräfte Veritaniens sind für den Schutz der veritanischen Bevölkerung zuständig.
(2) Ihr Nama lautet Kaiserliche Streitkräfte.
(3) Sie bestehen aus Heer, Luftwaffe und Marine. Es kann im Kriegsfall eine Miliz aufgestellt werden.

§ 2 Miliz
(1) Neben der regulären Streitkräfte besteht eine Miliz. Diese kann vom kaiserlichen Verteidigungsministerium im Kriegsfall als Verstärkung der regulären Streitkräfte herangezogen werden.
(2) Jeder Bürger des Kaiserreiches Veritanien hat hat eine verpflichtende Ausbildung bei der Miliz zu absolvieren. Die Ausbildung wird vom kaiserlichen Verteidigungsministerium organisiert und dauert 8 Monate.
(3) Bei erfolgreichem Bestehen der Ausbildung ist der Bewerber in die Miliz zu übernehmen.
(4) Miliz-Soldaten werden regelmäßig einer Prüfung über die Leistung unterzogen. Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus der Miliz.

§ 3 Armeestärke
(1) Die Stärke der Streitkräfte beträgt beim Heer 120.000 Mann, bei der Luftwaffe 17.000 Mann und bei der Marine 13.000 Mann.
(2) Das Heer hat in Friedenszeiten eine Stärke von 50.000 Mann. Die restlichen 70.000 sind Miliz-Soldaten und werden erst im Kriegsfall eingezogen. In Friedenszeiten sind Miliz-Soldaten mit Aufgaben des Zivildienstes belegt.

§ 4 Kriegszustand
(1) Der Kriegszustand gilt automatisch, sobald eine offizielle Kriegserklärung an oder von Veritanien gegangen ist oder kriegerische Handlungen stattfinden.
(2) Im Kriegszustand ist das kaiserliche Verteidigungsministerium berechtigt die normale Armeestärke durch den Einzug von Milizen zu vergrößern.

§ 5 Oberbefehl
(1) Der Oberbefehl über die Streitkräfte besitzt der kaiserliche Verteidigungsminister. Im Kriegsfall ist der Kaiser Oberbefehlshaber.
(2) Die Befehlshaber sind dem kaiserlichen Verteidigungsministerium zu Gehorsam verpflichtet, sofern der Befehl nicht gesetzeswidrig ist. Das kaiserliche Verteidigungsministerium setzt die Befehlshaber der Kontingente Heer, Marine und Luftwaffe ein und kann sie jederzeit entlassen.
(3) Der amtierende Oberbefehlshaber hat seine Kompetenzen mit den Generälen des Heeres, der Luftwaffe und der Marine zu teilen. Diese kann er auch entziehen, sofern es einen legitimen Grund gibt.

§ 6 Aufgabenbereich der kaiserlichen Streitkräfte
(1) Die Verteidigung Veritaniens gegen eine äußere Bedrohung.
(2) Sicherung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit.
(3) Gewährleistung der nationalen Sicherheit und Verteidigung dieser.
(4) Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung.
(5) Unterstützung von Bündnispartnern.
(6) Rettungs- und Evakuierungsaufgaben.
(7) Hilfeleistungen der kaiserlichen Streitkräfte bei Naturkatastrophen.

§ 7 Auftrag der kaiserlichen Streitkräfte
(1) Der Auftrag der kaiserlichen Streitkräfte ist die Sicherung der öffentlichen Ordnung im Kaiserreich und den Schutz seiner Bürger.
(2) Die kaiserlichen Streitkräfte können jederzeit auf Befehl des Königs einberufen werden.
(3) Im Falle einer Naturkatastrophe hat der Kaiser den Ausnahmezustand auszurufen und die Streitkräfte zu alarmieren.
(4) Im Kriegsfall haben die kaiserlichen Streitkräfte unverzüglich Präsenz zu zeigen und Abwehrmaßnahmen einzuleiten.

§ 8 Grundausbildung
(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger ab Vollendung des 20. Lebensjahres sind verpflichtet, einer der drei Teilstreitkräfte beizutreten und eine achtmonatige Grundausbildung abzuleisten.
(2) Die Grundausbildung beim Heer verlangt physische Gesundheit, Waffenkenntnisse, Kenntnisse über alle militärischen Ränge und praktische Übungen an der Waffe. Die Grundausbildung dieser Teilstreitkraft wird mit einer praktischen und theoretischen Prüfung beendet.
(2) Die Grundausbildung bei der Luftwaffe erfordert Kenntnisse über Flugzeuge, Kenntnisse über die militärischen Ränge, eine bestandene Prüfung am Hubschrauber-Simulator und 20 Flugstunden mit einem Trainingsflugzeug. Diese Ausbildung ist erst bestanden, wenn eine theoretische Prüfung absolviert ist und man im Trainingsflugzeug erfolgreich eine feindliche Attrappe eliminiert hat, als Übung für die weitere Laufbahn.
(3) Die Grundausbildung bei der Marine erfordert Kenntnisse über die Schifffahrt, über das Flaggenalphabet, die militärischen Ränge und einen Bootsführerschein. Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn der/die Auszubildende eine theoretische Prüfung bestanden und 10 Seemeilen mit einem Trainigsschiff absolviert haben.

§ 9 Reserve und sonstige Regelungen
(1) Nach Abschluss der Grundausbildung ist man, sofern man keine militärische Laufbahn einschlägt, ein Reservist/eine Reservistin.
(2) Reservisten erhalten in Friedenszeiten kein Gehalt, haben aber Vergünstigungen in gewissen Bereichen bei Vorlegung eines Reserve-Ausweises.
(3) Im Kriegsfall hat sich jeder Reservist/ jede Reservistin beim lokalen Rekrutierungsbüro zu melden.
(4) Reserveeinheiten, welche sich 14 Tage nach offizieller Kriegserklärung nicht gemeldet haben, werden zur Fahndung ausgeschrieben und werden als Staatsfeinde angesehen.
(5) Deserteure und Deserteurinnen dürfen mit einer Haftstrafe von min. 20 Jahren bestraft werden.
(6) Verräter des Kaiserreiches dürfen zu Tode verurteilt werden.
(7) Es gelten das allgemeine Kriegsrecht und die veritanische Ordnungscodex.

Artana, am 29. April 2014.
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Stuart Colbert
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BeitragThema: Re: [Debatte] Wehrgesetz   [Debatte] Wehrgesetz EmptyMi 07 Mai 2014, 18:34

Da es keine Einwände gibt, werde ich es zur Abstimmung freigeben.
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